Wird eine Immobilie veräußert, so scheidet sie aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen aus. Ein anfallender Veräußerungsgewinn geht in den laufenden Betriebsgewinn ein und muss versteuert werden. Bei Veräußerung erfolgt also eine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven. Gleiches geschieht bei der Betriebsaufgabe.