Bisher bestand keinen Anlass zur Erhebung einer Spekulationssteuer, wenn eine Erbengemeinschaft eine Immobilie erbt und unmittelbar danach Verkäufe stattfinden.
Der Bundesfinanzhof sah zwischen dem Erwerb von Erbanteilen innerhalb einer Erbengemeinschaft und der anschließenden Veräußerung der Immobilie keine zivilrechtliche Identität (so genannte “Nämlichkeit”), somit durfte der Gewinn nicht besteuert werden.
Diese Lücke im Gesetz hat nun der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2024 geschlossen. Die Spekulationssteuer gilt nun auch in diesem Fall. Paragraph 23 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz
wurde auf die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften ausgedehnt.
Er gilt in noch allen offenen Fällen.