Schäden am geerbten Haus als Nachlassverbindlichkeiten?

News Blog Immo Expertin Brilon11. Februar 2019

Meistens werden Gegenstände oder Häuser vererbt, die älter sind und deshalb auch Mängel aufweisen können.

Garantien oder Gewährleistungen kennt das Erbschaftsrecht nicht. Allerdings können Reparaturaufwendungen unter Umständen die Erbschaftsteuer verringern. Davon ging auch ein Neffe aus, der seinen Onkel beerbt hatte. Dieser hatte vor seinem Tod Öl für die Heizung bezogen. Monate später stellt sich heraus, dass der Großteil des Heizöls aus dem Tank in den Ölauffangraum geflossen war, ohne eine Störmeldung auszulösen. Grund dafür war gemäß Feststellung des Gerichts, dass das Heizöl eine „veränderte Qualität“ aufwies.

Die Kosten zur Beseitigung des Öls und die Reparatur der Heizung in Höhe von rund 3.800 Euro wollte der Neffe als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abgesetzt wissen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen bei Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht. Weder von dem Finanzgericht, noch vor dem Bundesgerichtshof (Az.: II R 33/15) hatte der Neffe anschließend Erfolg.

Begründung: Schäden oder Mängel an Gebäuden verringern möglicherweise den Grundstückswert, stellen aber keine Nachlassverbindlichkeiten dar, die von der Steuer abzugsfähig sind. Ewas anderes gilt laut BFH nur, wenn schon zu Lebzeiten des Verstorbenen eine rechtliche Verpflichtung zu Mängelbeseitigung bestanden hat. Das war aber in der entschiedenen Sache nicht der Fall: Der Onkel war durch die Bestellung des ungeeigneten Öls zwar für das spätere Problem ursächlich geworden. Allerdings bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels oder Schadens. Das Schadenereignis, das Austreten des Heizöls, war nämlich noch völlig unbekannt. Der Schaden trat erst nach dem Tod des Onkels ein und war damit keine Nachlassverbindlichkeit.

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