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Mietrecht: Wer muss starre Fenster reinigen?
Höherwertige Wohnungen wie Lofts oder Appartements mit Wintergarten haben viel Glasflächen.
Die zu reinigen ist oft mit großen Umständen verbunden, insbesondere, wenn sie sich nicht öffnen lassen und/oder sich in größerer Höhe befinden. Der Mieter eines ehemaligen Fabrikgebäudes erfreute sich an seiner großen Fensterfront, die sich nur zum Teil öffnen lässt, deshalb nicht lange.
Er verlangte von seinem Vermieter mindestens eine vierteljährliche Reinigung der nicht zu öffnenden Elemente. Schließlich würden diese witterungsbedingt schnell verschmutzen und seinen Blick nach draußen beeinträchtigen. Das mindere den Wohnwert. Im Mietvertrag fand sich nichts darüber, wer hier zuständig ist. Der Mieter argumentierte, die entsprechende Verpflichtung ergebe sich aus der Instandhaltungspflicht des Vermieters. Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 188/16) rückte die Sache wieder ins rechte Licht: Eine Reinigung gehört nicht zur Instandhaltungspflicht des Vermieters und ist – mangels anderweitiger Regelung – vom Mieter zu tragen.