Familienheim erben – nicht immer steuerfrei!

News Blog Immo Expertin Brilon30. März 2021

Das geerbte Eigenheim ist erst steuerfrei, wenn der Erbe es 10 Jahre lang selbst bewohnt.

Das geerbte Eigentheim ist steuerfrei, wenn der Erbe es 10 Jahre lang selbst bewohnt. Innerhalb von 10 Jahren kann viel passieren. Gesundheitliche Gründe oder veränderte Lebenssituationen führen nicht selten dazu, den Wohnraum zu wecheln.

Verlässt der Erbe das Haus nach 7 oder 8 Jahren, so fällt für das geerbte Haus u.U. Erbschaftsteuer an.

Anmerkung von Immoexpertin: Eine steuerfreie Schenkung unter Eheleuten oder Lebenspartnern wäre beim Familienheim wohl die bessere Möglichkeit, Erbschaftsteuern zu sparen. Insbesondere bei den heute recht hohen Immobilienpreisen sollten Eheleute hier bei Bedarf nicht untätig bleiben und darauf hoffen, dass in Zukunft diese Freiheiten weiter bestehen. Wie man sieht, kann beim Erben der Ehegatte im Krankheitsfall die Steuerfreiheit wieder verlieren. Dem käme die Schenkung unter Lebenden zuvor. Hier gibt es keine Behaltensfrist von 10 Jahren. Zudem können Familienheime im Laufe eines Ehelebens mehrfach übertragen werden, sofern man seinen Lebensmittelpunkt von Zeit zu Zeit in ein weiteres “Familienheim” verlagert.

Es gibt so manche Konstellation, bei der ein Großteil des Vermögens bei dem einen Ehepartner liegt und der andere im Erbfall einen ordentlich Obolus an den Finanzminister entrichten müsste. Wird im Vorfeld strategisch das Familienheim übertragen, wird so manches Ehepaar eine ordentliche Steuererleichterung herausholen können, insbesondere, weil Immobilien heutzutage schon fast zu ihrem Verkehrswert bewertet werden. Die Steuerfreiheit beim Familienheim ist nicht begrenzt auf eine bestimmte Fläche (beim Erben 200 m²) oder gar Betrag. So mancher Unternehmer mit umfangreichem weiteren Vermögen dürfte überrascht feststellen, dass die Steuern in Euro auf sein schönes Eigenheim höher sein können als der Preis, den er vor vielen vielen Jahren in DM dafür bezahlt hatte. So verdient der Finanzminister ordentlich an der “Vermögenspreisinflation” mit.

Sprechen Sie das Thema bei Ihrem Steuerberater an, um schon zu Lebzeiten Übertragungen zu veranlassen.

Brilon, den 30.03.2021

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