Ein Familienheim steuerfrei erben…

News Blog Immo Expertin Brilon5. Dezember 2018

… kann man nur, wenn der verstorbene Ehegatte bereits im Grundbuch eingetragen war.

In einem für die Betroffenen sicherlich tragischen Fall versagte der Bundesfinanzhof die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim. Dieses hatte die später verstorbene Ehefrau im März 2007 von einem Bauträger erworben. Bereits im Januar 2008 wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Im Dezember 2008 zog die Frau zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Töchtern in die Wohnung ein. Der Kaufpreis war zum großen Teil schon bezahlt. Dann ging alles ganz schnell: mit privat-schriftlichem Testament vom Juli 2009 bestimmte die Frau, dass ihr Ehegatte die Familienwohnung allein erben solle. Das restliche Vermögen sollte der gesetzlichen Erbfolge unterliegen. Die Frau verstarb im Juli 2009.

In der Erbschaftsteuererklärung wollte der Mann die Wohnung als Familienheim steuerbefreit behandelt wissen (nach §13 Absatz 1 Nr. 4 b des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes ErbStG). Das Finanzamt lehnte ab und setzte Erbschaftsteuer fest.

Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg. Auch der Bundesfinanzhof (Az.:II R 14/16) gestand dem Mann im Erbschaftsfall keine Steuerbefreiung zu, da er nur den Anspruch auf die Verschaffung des Eigentums geerbt hatte und (nur) dieser Anspruch von Todes wegen übergangen war. Solange die Ehefrau nicht Eigentümerin der Immobilie geworden war, könne nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Familienheim vorliegen. Ganz gleich, ob die Familie bereits in dem Objekt gewohnt habe oder nicht. Für eine großzügige Auslegung der Befreiungsvorschriften zum Familienheim sah der Bundesfinanzhof keinen Grund. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist, reichte ihm nicht aus, diese nun umzuinterpretieren.

Wer die Urteilsbegründung liest, findet einen interessanten Passus zur Schenkung eines Familienheims. Danach wäre eine Schenkung (nach§ 9 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG) dann schon ausgeführt, wenn die Auflassung (§ 925 BGB) beurkundet, die Eintragung in das Grundbuch bewilligt ist und der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf. Diese Vorverlegung des Ausführungszeitpunktes einer Schenkung von den Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (§ 873 Absatz 1 BGB) ist im Hinblick darauf geschehen, dass der Schenker zu diesem Zeitpunkt alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat. Hätte die Ehefrau also ein notarielles Testament gemacht, in dem sie die „eingetragene Anwartschaft“ schenkte, wäre die Sache möglicherweise schenkungssteuerfrei durchgegangen. So war ein erheblicher Betrag (rund 340 000 Euro) an den Fiskus zu zahlen.

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