Hierbei handelt es sich um eine Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel.
Ein gewerblichen Grundstückshandel wird regemäßig ausgeschlossen, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren weniger als vier Objekte verkauft werden. Bei Ehepartnern gilt die Drei-Objekt-Grenze für jeden Ehepartner.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass beide Ehepartner jeweils drei Objekte innerhalb der 5-Jahres- Frist erwerben und ohne steuerliche Folgen veräußern können.
Der gewerbliche Grundstückshandel führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn aus dem Verkauf von Grundstücken innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ist – von Ausnahmen abgesehen – als sonstige Einkünfte zu erfassen. Nach 10 Jahren ist die Veräußerung einer Immobilie steuerfrei.
Bei der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel kommt es nicht selten zum Streit zwischen Finanzamt und Steuerzahler. Die Ursache liegt zumeist in besonderen Fallgestaltungen. Daher ist die Einbeziehung eines Steuerberaters im Einzelfall angeraten.