Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 09.-09.2010 (AZ: VG 16 K 26/10) entschieden, dass auch auf denkmalgeschützten Häusern Solaranlagen errichtet werden dürfen.
Im entschiedenen Fall handelte es sich allerdings um eine thermische Anlage zur Gewinnung von Warmwasser. Die Anlage war von der Straßenseite her nur schlecht zu erkennen und beeinträchtigte daher das Erscheinungsbild des Gebäudes nur geringfügig.
Dennoch ist das Urteil ein Lichtblick für Eigentümer einer denkmalgeschützten Immobilie, die ähnliche Pläne bisher verweigert bekamen.
Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es im Einzelfall auf den Charakter des Denkmalschutzes an.
Anders entschieden wurde im Fall einer Photovoltaikanlage: Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird nach dem OVG Koblenz in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung müsse kategorienadäquat erfolgen. Sie müsse sich auch im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.
In dem vorliegenden Fall wurde eine Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes zu Recht versagt, urteilte das OVG Koblenz. Das Gebäude aus dem 18. Jahrhundert sei einerseits als Kulturdenkmal geschützt, läge in einem historischen Ortskern an einer besonders markanten Stelle und befinde sich zudem in einer Denkmalschutzzone.
Im hier entschiedenen Fall wurde die Schutzwürdigkeit des Hauses des Klägers aus städtebaulichen Gründen abgeleitet, insbesondere aus seiner ortsbildprägenden Funktion. Der Denkmalschutz hat in diesem Fall aus Sicht des OVG Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers sowie anderen öffentlichen Gemeinwohlerfordernissen.
Der durch Art. 20 a GG normierte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gebe dem Eigentümer nicht das Recht, gerade auf seinem Hausdach eine Photovoltaikanlage zu installieren. So scheiterte der Eigentümer auch mit dem Argument, dass er mit der Photovoltaikanlage Erlöse erzielen wolle und die Versagung der Genehmigung sein Recht am Eigentum verletze. Zu dieser Frage verweist das OVG auf die Sozialbindung des Eigentums, aufgrund derer es der Eigentümer hinnehmen muss, wenn ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks wegen der Schutzwürdigkeit des Denkmals verwehrt wird.