Auch wenn Sie nur eine Wohnung erwerben möchten ist es angeraten das gesamte Haus unter die Lupe zu nehmen.
Hierbei handelt es sich um eine Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel.
… kann man nur, wenn der verstorbene Ehegatte bereits im Grundbuch eingetragen war.
… ist der Weg gar nicht so weit. Hierzu hat der Bundesfinanzhof ein Urteil (Az.: X R 7/15) zur Warnung aller „Mietshauserben“ gesprochen:
Das hört sich zunächst einmal vernünftig an. Denn auch eine Kopie lässt unter bestimmten Umständen den Rückschluss auf ein vorhandenes Testament zu.
Eine lukrative Geldanlage sind derzeit Mietshäuser.
Der Erbe rückt mit dem Todesfall automatisch in die Position des Erblassers.
Bei der verbilligten Vermietung an nahe Angehörige können Steuersparfüchse das Gute mit dem Nützlichen verbinden.
darf vom Beschenkten fortgeführt werden. Das gilt auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung.